Digitale Signaturen ermöglichen es, Prozesse im Gesundheitswesen effizienter zu gestalten. Wann die elektronische Unterschrift rechtliche Gültigkeit hat, erklären Dr. iur. Christian Peter, Gesundheitsrechts- und Datenschutzexperte, und Attila Fekete, Leiter Verkauf & Produktmanagement und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung bei HIN.
Dieser Fachbeitrag ist am 10.05.2023 im IT for Health der Netzwoche erschienen.
Sowohl der geschäftliche wie auch der private Alltag ist geprägt von Rechtsgeschäften. Oft realisieren wir gar nicht, dass wir einen Vertrag abschliessen. Zum Beispiel, wenn wir in der Bahn für einen Mitfahrenden seine Computertasche beaufsichtigen. Grund dafür sind sehr geringe Formvorschriften für viele Rechtsgeschäfte.
Vorgabe zur Signatur hängt ab von Formvorschrift des Vertrags
Die Frage nach der Formvorschrift ist eng verbunden mit der Frage, wie ein Dokument unterschrieben werden muss. Dokumente, welche gemäss OR Art. 13 explizit einer Schriftlichkeit unterliegen, müssen handschriftlich unterschrieben werden oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), dem elektronischen Pendant der handschriftlichen Signatur (vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR), versehen sein. Besteht für einen Vertrag also keine Formvorschrift, besteht auch keine Pflicht für eine handschriftliche Unterschrift, resp. eine QES.
Gemäss Artikel 11 OR bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Dies tut es beispielsweise für den Abschluss eines Lehrvertrages oder einer Bürgschaft oder für die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. In diesen Fällen ist eine handschriftliche Unterschrift oder eine QES notwendig.
QES nur bei Rechtsgeschäften mit Formvorschrift
Die qualifizierte Signatur hat im Sinne des Gültigkeitserfordernisses für ein Rechtsgeschäft somit nur in den Fällen eine Bedeutung, in denen das Rechtsgeschäft nicht formfrei – dem Normalfall im Schweizer Recht – abgeschlossen werden kann oder in denen die Parteien dies gemeinsam so vereinbart haben. Somit sind die meisten Verträge – also alle, die nicht einer Formvorschrift unterliegen – stets formlos, d.h. auch ohne handschriftliche Unterschrift oder QES gültig.
Verträge zwecks Beweisbarkeit
Die Rechtswirksamkeit ist nur ein Aspekt in einer gegenseitigen Willensäusserung. Ebenso wichtig ist die Beweisbarkeit, dass etwas vereinbart wurde. Beispielsweise wird das Service Level Agreement regelmässig schriftlich abgeschossen, damit bei Ungereimtheiten in der Leistungserfüllung nachgelesen werden kann, was ursprünglich vereinbart wurde. In diesen Bereichen hat die Signatur keinen Rechte-begründenden Charakter. Bei der Signierung solcher Rechtsgeschäfte macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. Es braucht also Signaturen, welche die Vertragsparteien eindeutig authentifizieren und die Authentizität und Integrität des (digitalen) Dokumentes sicherstellen. Eine Zertifizierung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) braucht es diesbezüglich nicht. Die Nutzung digitaler Signaturlösungen ist somit möglich.
Digitalisierte Abläufe dank eSignaturen
Der Vorteil elektronischer Lösungen besteht darin, dass Geschäftsabläufe digitalisiert und somit Unterschriften ortsunabhängig eingeholt werden können. Dies führt zu Kosten- und Zeiteinsparungen. Zusätzlich werden die Prozesse im Dokumentenmanagement wie die Ausstellung, Versionierung, das Handling und die Archivierung vereinfacht. Aus rechtlicher Sicht sticht hervor, dass in Zeiten elektronischer Aufbewahrung kein Medienbruch entsteht und somit die Authentizität und Integrität des Dokuments ungeschmälert erhalten bleibt.
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Dr. iur. Christian Peter
Gesundheitsrechts- und Datenschutzexperte, HEP und Partner GmbH
Attila Fekete
Leiter Verkauf & Produktmanagement und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung, HIN